Pflegegeld im Ausland: 8-Wochen-Regel, EU-Ausnahme und wichtige Schritte vor der Reise
Pflegegeld im Ausland: 8-Wochen-Regel, EU-Ausnahme und wichtige Schritte vor der Reise

Kurz erklärt

Wenn eine pflegebedürftige Person ins Ausland reist, kommt schnell die Frage: Läuft das Pflegegeld weiter oder stoppt es?

Die kurze Antwort ist: Es kommt auf Ziel und Dauer an. Nach § 34 SGB XI ruhen Leistungsansprüche grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Für das Pflegegeld gibt es aber wichtige Ausnahmen.

Wichtig sind vor allem diese Punkte:

  • bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld nach § 37 SGB XI grundsätzlich weitergezahlt
  • auch anteiliges Pflegegeld bei Kombinationsleistung kann in dieser Zeit weiterlaufen
  • Pflegesachleistungen im Ausland sind deutlich enger begrenzt
  • in EU-Staaten, im EWR und in der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Gesetz nicht
  • bei längeren oder unklaren Aufenthalten sollten Angehörige die Pflegekasse vorab informieren

Wann das Pflegegeld im Ausland weiterläuft

Für Familien ist vor allem die 8-Wochen-Regel wichtig.

Wenn der Auslandsaufenthalt vorübergehend ist und insgesamt nicht länger als acht Wochen pro Kalenderjahr dauert, wird das Pflegegeld in der Regel weitergezahlt. Das gilt auch für anteiliges Pflegegeld, wenn zu Hause normalerweise eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und ambulantem Pflegedienst genutzt wird.

Praktisch heißt das:

  1. Die pflegebedürftige Person reist vorübergehend ins Ausland.
  2. Der Aufenthalt bleibt im laufenden Kalenderjahr innerhalb der 8-Wochen-Grenze.
  3. Das Pflegegeld kann grundsätzlich weiterlaufen.

Wichtig ist dabei das Wort vorübergehend. Wer mehrere Reisen plant, sollte die Zeiten zusammenrechnen und nicht nur auf einen einzelnen Urlaub schauen.

Was in der EU, im EWR und in der Schweiz anders ist

Das Gesetz macht für das Pflegegeld eine zusätzliche Sonderregel.

Nach § 34 Abs. 1a SGB XI ruht der Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld nicht, wenn sich die pflegebedürftige Person in einem:

  • Mitgliedstaat der Europäischen Union
  • Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • oder in der Schweiz

aufhält.

Für Angehörige ist das wichtig, weil dadurch nicht jede Reise innerhalb Europas automatisch an der allgemeinen Auslandsregel scheitert. Trotzdem sollte man nicht vorschnell annehmen, dass alle Pflegeleistungen im Ausland unverändert weiterlaufen. Die Sonderregel bezieht sich ausdrücklich auf Pflegegeld und anteiliges Pflegegeld.

Warum Pflegesachleistungen heikler sind

Bei Pflegesachleistungen gilt nicht dieselbe einfache Logik wie beim Pflegegeld.

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI gilt die Ausnahme nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet.

Das ist in der Praxis ein enger Sonderfall. Für viele Familien bedeutet das:

  • ein lokaler Pflegedienst am Urlaubsort ist nicht automatisch über die deutsche Pflegekasse abgesichert
  • die bisherige Versorgung lässt sich nicht ohne Weiteres ins Ausland übertragen
  • vor der Reise sollte genau mit der Pflegekasse oder dem Pflegedienst geklärt werden, was tatsächlich abrechenbar ist

Gerade hier entstehen Missverständnisse, weil Angehörige häufig vom weiterlaufenden Pflegegeld auf automatisch weiterlaufende Sachleistungen schließen.

Was bei längeren Aufenthalten wichtig ist

Sobald ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist oder die 8-Wochen-Grenze überschritten wird, wird es heikel.

Dann sollte man sich nicht auf allgemeine Annahmen verlassen, sondern die Situation vorab schriftlich mit der Pflegekasse klären. Wichtig sind vor allem diese Fragen:

  • Wie lange dauert der Aufenthalt genau?
  • In welchem Land findet er statt?
  • Geht es nur um Pflegegeld oder auch um Pflegesachleistungen?
  • Wird die pflegebedürftige Person von denselben Personen versorgt wie in Deutschland?
  • Gibt es eine Kombinationsleistung, die angepasst werden muss?

Wer hier zu spät informiert, riskiert Rückfragen, Verzögerungen oder spätere Korrekturen bei der Zahlung.

Was Angehörige vor der Reise erledigen sollten

Mit ein paar einfachen Schritten lassen sich viele Probleme vermeiden.

1. Reisedauer im Kalenderjahr notieren

Schreiben Sie auf, wann die Reise beginnt und endet. Wenn im selben Jahr schon andere Auslandsaufenthalte stattgefunden haben, zählen Sie diese mit.

2. Pflegekasse früh informieren

Gerade bei längeren Reisen, wiederholten Aufenthalten oder Kombinationsleistungen ist eine kurze Mitteilung an die Pflegekasse sinnvoll. So lässt sich klären, ob Unterlagen oder Nachweise gebraucht werden.

3. Pflegedienst gesondert ansprechen

Wenn normalerweise ein ambulanter Pflegedienst beteiligt ist, sollte nicht stillschweigend davon ausgegangen werden, dass dieselbe Abrechnung im Ausland möglich ist.

4. Zahlungsabläufe prüfen

Kontrollieren Sie nach Reisebeginn und nach der Rückkehr die Bescheide und Kontoauszüge. So fallen Fehler schneller auf.

Häufige Fehler

Diese Missverständnisse kommen besonders oft vor:

  • Familien glauben, Pflegegeld dürfe im Ausland nie weiterlaufen
  • die 8-Wochen-Regel wird mit der Regel für Krankenhaus oder Reha verwechselt
  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden gleichbehandelt, obwohl das Gesetz hier unterscheidet
  • mehrere Reisen innerhalb eines Jahres werden nicht zusammengerechnet
  • bei EU-Aufenthalten wird übersehen, dass das Gesetz eine eigene Sonderregel enthält

Fazit

Für pflegende Angehörige zählt vor allem dies: Pflegegeld stoppt bei einer Auslandsreise nicht automatisch.

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr läuft es grundsätzlich weiter. Zusätzlich gibt es für EU, EWR und Schweiz eine wichtige Sonderregel zugunsten des Pflegegelds. Deutlich komplizierter sind dagegen Pflegesachleistungen.

Wenn Sie im nächsten Schritt Ihre Leistungen zu Hause ordnen möchten, lesen Sie auch unsere Ratgeber zur Kombinationsleistung 2026, zu Pflegesachleistungen 2026, zum Pflegegeld bei Krankenhaus und Reha und unsere Übersicht zu Krankenkassen und Pflegekassen.

Quellen

  1. Gesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz
    § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche

  2. Bundesministerium für Gesundheit
    Pflegegeld

  3. gesund.bund.de
    Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt